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Elektronik-Anpassungsgesetz

Mit Wirkung zum 1. März 2005 trat das „Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz – EAnpG)“ in Kraft. Wegen noch nicht ausreichender technischer Infrastruktur für die Handhabung von E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz bietet das Landratsamt Enzkreis diesen Zugang derzeit noch nicht an. Falls im Verwaltungsverfahren die Schriftform (mit oder ohne Unterschrift) vorgeschrieben ist, stellt die Übermittlung von Informationen per E-Mail keinen Ersatz für die Schriftform dar. Dies gilt auch für die Übermittlung von elektronischen Formularen. Die elektronische Übermittlung von Willenserklärungen (z.B. Anträge, Beschwerden usw.) oder anderen Informationen (z.B. Terminvereinbarungen, Anfragen usw.) begründet keinen Anspruch auf Verwaltungshandeln. Da elektronische Nachrichten verfälscht, umgeleitet oder gelöscht werden können, ohne dass hiervon der Sender oder Empfänger Kenntnis erhält, sind solche Mitteilungen generell nicht rechtswirksam.

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